Wer eine BahnCard 100 besitzt und damit ein Jahr lang bequem in fast jeden Zug, in jede S-Bahn, U-Bahn, Straßenbahn und Bus steigen darf, hat für diese Mobilitätsflatrate einen ganz schönen Batzen Geld auf den Tisch legen müssen: 4.395 € für die 2. Klasse oder 7.435 € für die 1. Klasse.
Doch was viele Besitzer gar nicht wissen: Ein Teil der Kosten lässt sich unter Umständen über die Steuererklärung wieder reinholen. Leider sind hilfreiche Informationen zu diesem speziellen Thema im Netz nur sehr spärlich vorhanden und oft auch nur mäßig hilfreich.
Dieser Artikel ist der Versuch, die wichtigsten Infos zum Thema hier zentral, so konkret und so einfach verständlich wie möglich zusammenzutragen und auf weiterführende Netzquellen zu verweisen. Der Text erhebt ausdrücklich keinen Anspruch auf Vollständigkeit und natürlich kann ich hier auch nicht für die Richtigkeit garantieren! Bitte kontaktiert im Zweifelsfall einen Steuerberater eures Vertrauens.
Ich bin selbst nur ein „Betroffener“, der mit vielen Fragen im Kopf das Netz abgegrast und dort wenig konkrete und eindeutige Antworten gefunden hat. Das war ärgerlich! Um euch diese nervige Arbeit etwas zu erleichtern, ist dieser Text entstanden, in dem ich euch die Ergebnisse meiner Recherchen so gut es geht zusammenfassen möchte.
Wenn jemand von euch ergänzende, abweichende oder sonst wie hilfreiche Infos zu diesem Thema hat, möge er oder sie das gern unten in die Kommentare posten, um diesen Text noch hilfreicher zu machen.
Jetzt aber zu den konkreten Fällen, in denen ihr eure BahnCard 100 unter Umständen von der Steuer absetzen könnt:
Arbeitnehmer, die eine selbst gekaufte BahnCard 100 für den täglichen Arbeitsweg nutzen
Wenn ihr eine Ausbildung macht oder als Arbeitnehmer angestellt seid und einen langen täglichen Arbeitsweg habt, könnt ihr eure BahnCard 100 in eurer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten ansetzen.
Entweder macht ihr die Entfernungspauschale geltend, die bei 0,30 € pro Kilometer zwischen eurem Wohnort und eurer Arbeitsstätte liegt und für Bahnfahrer bei maximal 4.500 € im Jahr gedeckelt ist. Oder ihr tragt den Kaufpreis eurer BahnCard 100 als Werbungskosten in eurer Einkommensteuererklärung ein.
Laut Lohnsteuerhilfeverein ist die Bedingung in diesem Fall immer, dass die Preisersparnis größer ist als die Kosten der BahnCard (siehe hier).
In diesem Zusammenhang solltet ihr sicherheitshalber auch prüfen, ob eine normale DB-Streckenjahreskarte oder der Einsatz einer BahnCard 25 oder BahnCard 50 nicht ingesamt günstiger kämen. Denn wenn es da größere Preisdifferenzen gibt, wird euer Finanzamt mit ziemlicher Sicherheit etwas genauer hinschauen, warum ihr freiwillig mehr Geld für eine BahnCard 100 ausgebt als nötig und ob es da nicht noch private Gründe für die Anschaffung gab.
Hierbei solltet ihr allerdings auch mit bedenken, dass bei DB-Zeitkarten in der Regel keine Anschlussfahrten mit U-Bahn, Straßenbahn oder Bus möglich sind und ihr hier unter Umständen noch zusätzliche Monatskarten für die Verkehrsverbünde vor Ort kaufen müsst. Bei Einzeltickets mit BahnCard und einer BahnCard 100 sind solche Anschlussfahrten dagegen in den meisten Fällen inklusive. Das kann die BahnCard 100 im Vergleich zu einer DB-Streckenzeitkarte+Verbundtickets unterm Strich sehr viel günstiger machen.
Ein konkretes Beispiel: Ein Arbeitnehmer pendelt jeden Tag zwischen Hamburg und Hannover und benutzt dabei aus Zeitgründen in der Regel ICE-Verbindungen. In Hamburg reist er mit der U-Bahn aus Niendorf an und in Hannover fährt er vom Hauptbahnhof noch einige Stationen mit der Stadtbahn bis zu seinem Arbeitsplatz in der alten Heide.
Eine Jahreskarte der DB für die Strecke zwischen Hamburg und Hannover kostet derzeit im Abo 3.981,00 €. Dazu kommen noch eine HVV-Jahreskarte für 937,20 € im Abo und eine Jahresabokarte für Hannover im Wert von 704,40 €. Das sind zusammen jährlich: 5.622,60 €. Obwohl hier also die reine Streckenzeitkarte der DB unter dem Preis einer BahnCard 100 liegt, sind die gesamten Reisekosten deutlich höher. Hiermit lohnt sich die BahnCard 100 also.
Ihr könnt auch versuchen, eine BahnCard 100 für die 1. Klasse anzusetzen, die ja eigentlich über dem Entfernungspauschalen-Limit von 4.500 € liegt. In den vergangenen Jahren gab es hierzu ein spezielles Urteil (siehe hier).
Übrigens: Wenn ihr eure BahnCard 100 auf dem täglichen Arbeitsweg in Kombination mit eurem Auto nutzt (z.B. bei Park and Ride), könnt ihr sowohl die Kosten eurer BahnCard 100 als auch 30 Cent pro Autokilometer als Werbungskosten in eurer Einkommensteuererklärung ansetzen.
Was ihr dabei beachten müsst, erklärt der Lohnsteuerhilfeverein auf seiner Website ganz gut und nennt dort auch ein konkreten Rechenbeispiel (siehe hier).
Arbeitnehmer, die eine BahnCard 100 von Ihrem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt bekommen
Wenn ihr zu den glücklichen Arbeitnehmern gehört, die vom Chef eine BahnCard 100 für den täglichen Arbeitsweg und zur privaten Nutzung spendiert bekommen, könnt ihr die Karte in eurer Steuererklärung natürlich nicht absetzen.
Aber hier gibt es seit Anfang 2019 eine entscheidende Veränderung: Bis Ende vergangenen Jahres hätte euer Arbeitgeber die BahnCard als steuerpflichtigen Arbeitslohn behandeln müssen. Seit Januar 2019 ist sie unter Umständen steuerfrei. Laut § 3 Nummer 15 EStG darf euer Arbeitgeber Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Arbeitsplatz steuerfrei bezuschussen. Auch die kostenlose ÖPNV-Nutzung ist demnach steuerfrei (siehe hier), genauso wie Privatfahrten.
Allerdings wird die BahnCard 100 eures Arbeitgebers voll auf eure Entfernungspauschale angerechnet, die dann auf bis zu 0 € schmelzen könnte. Mehr dazu findet ihr auch hier.
Ebenfalls für euch steuerfrei ist eine BahnCard 100, die ihr von eurem Arbeitgeber bezahlt bekommt, damit ihr für seinen Betrieb Geschäftsreisen unternehmt – und zwar so viele, dass die Karte unterm Strich günstiger kommt als Einzelfahrten. Dann ist eure Karte kein steuerbarer Arbeitslohn – auch, wenn ihr die BahnCard darüber hinaus für Privatfahrten und den täglichen Arbeitsweg nutzt.
Wenn ihr die BahnCard 100 eures Arbeitgebers für Geschäftsreisen UND Privatreisen bekommt, werden die Kosten anteilig als steuerpflichtiger Lohn behandelt. Mehr dazu findet ihr hier.
Übrigens: Wenn ihr aus unvorhersehbaren Gründen doch nicht so viele Geschäftsreisen für euren Arbeitgeber machen könnt, wie ursprünglich geplant (z.B. wegen Krankheit) und stellt sich die BahnCard 100 dadurch am Ende doch nicht als die günstigste Variante heraus, müsst ihr keine Nachverteuerung befürchten.
Mehr Infos zu diesem speziellen Thema hat die Bundesregierung im vergangenen Herbst veröffentlicht – ein sehr informatives Dokument (sehr hier).
Arbeitnehmer, die eine privat finanzierte BahnCard 100 einmal wöchentlich für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung nutzen
Wenn ihr mit einer doppelten Haushaltsführung lebt und euch für die wöchentlichen Familienheimfahrten selbst eine BahnCard 100 angeschafft habt, könnt ihr die Anschaffungskosten in eurer Einkommensteuererklärung voll als Werbungskosten ansetzen – je nachdem, wie weit eure beiden Wohnungen auseinander liegen.
Laut dem Steuerberater Wilhelm Krudewig auf dem Finanzportal haufe.de (siehe hier) wird der vollständige Kaufpreis der BahnCard 100 in dem Jahr in der Steuererklärung angegeben, in dem ihr sie gekauft habt – auch, wenn das z.B. erst im Dezember eines Jahres war, weil ihr erst da mit der doppelten Haushaltsführung begonnen habt.
Arbeitnehmer, die eine BahnCard 100 für wöchentliche Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung von Ihrem Arbeitgeber bekommen haben
Wenn ihr mit einer doppelten Haushaltsführung lebt und euch euer Arbeitgeber für eure wöchentlichen Familienheimfahrten eine BahnCard 100 überlassen hat, dann könnt ihr in eurer Einkommensteuererklärung „keine Familienheimfahrten als Werbungskosten geltend machen, erklärt Steuerberater Krudewig auf haufe.de weiter. Allerdings ist die Kostenübernahme der BahnCard 100 durch euren Arbeitgeber lohnsteuerfrei und wird nicht als Arbeitslohn erfasst (siehe hier).
Freiberufler & Selbständige, die eine BahnCard 100 für hauptsächlich geschäftliche Zwecke nutzen
Wenn ihr als Freiberufler oder Selbständiger (Unternehmer) beruflich viel unterwegs seid und deswegen eine BahnCard 100 für euch selbst angeschafft habt, dürft ihr unter Umständen die vollen Kosten dafür als Betriebsausgabe verbuchen.
Entscheidend ist dabei, dass der Kauf der BahnCard 100 unterm Strich günstiger war als wenn ihr für jede betriebliche Fahrt Einzeltickets zum Normalpreis gekauft hättet. Wenn ihr dieses Ziel erreicht habt, dürft ihr eure BahnCard 100 darüber hinaus auch für private Zwecke nutzen.
Achtung: Es kann passieren, dass euer Finanzamt einen Nachweis über eure betrieblichen Reisen sehen will. Da man als BahnCard 100-Besitzer ja keine weiteren Fahrscheine mehr kaufen muss, wird von Experten empfohlen, alle Geschäftsreisen irgendwie zu dokumentieren, z.B. durch Auftragsbestätigungen oder Zeitaufschreibungen für eure besuchten Kunden, Bestätigung von Tagungsteilnahmen, etc.
Und was passiert, wenn sich der Kauf eurer BahnCard 100 im Nachhinein doch nicht gelohnt hat, weil ihr unterm Strich weniger Geschäftsreise gemacht habt als zum Zeitpunkt des Kaufs geplant?
Dann müsst ihr die Kosten für eure Privatfahrten, die ihr ohne die BahnCard 100 gehabt hättet, als „gewinnerhöhende Privatentnahme“ versteuern (siehe hier).
Studenten im Vollzeitstudium, die eine eigene BahnCard 100 für die Fahrt zur Universität und Fachhochschule nutzen
Jeder Student im Vollzeitstudium kann seine Fahrtkosten zur Uni oder zur Fachhochschule von der Steuer absetzen. Entweder macht ihr – wie normale Arbeitnehmer – die Entfernungspauschale geltend, die bei 0,30 € pro Entfernungskilometer zwischen eurem Wohnort und eurer Hochschule liegt, oder ihr tragt den Kaufpreis eurer BahnCard 100 als Werbungskosten in eurer Einkommensteuererklärung ein. Wichtig ist nur, dass die Preisersparnis durch eure BahnCard 100 größer sein muss als ihre Kosten.
Studenten im Teilzeitstudium, die eine eigene BahnCard 100 für die Fahrt zur Universität und Fachhochschule nutzen
Wenn ihr in Teilzeit studiert, können ihr die Kosten für eure BahnCard 100 unter Umständen ebenfalls von der Steuer absetzen, denn eure Fahrten zwischen dem Wohnort und der Uni gelten im Teilzeitstudium als so genannte Auswärtstätigkeit. Das bedeutet: Im Gegensatz zu Vollzeitstudium und der Entfernungspauschale, bei der nur die einfache Wegstrecke angesetzt werden darf, könnt ihr für eure „Auswärtstätigkeit“ die tatsächlich gefahrenen Kilometer für Hin- UND Rückweg ansetzen. Das gilt übrigens auch für ein Teilzeitstudium an einer Fernuni.
Das Finanzamt gewährt pauschal 0,30 € pro gefahrenen Kilometer (Hin- und Rückfahrt). Auch hier gilt: Ihr könnt die Kosten eurer BahnCard 100 hier ansetzen, wenn sich dadurch voraussichtlich die Summe der Fahrtkosten zu eurer „Auswärtstätigkeit“ insgesamt verringert.
Auszubildende, die eine eigene BahnCard 100 für die Fahrt zu ihrem Ausbildungsbetrieb nutzen
Wenn ihr Azubi seid, dann ist euer Ausbildungsbetrieb in der Regel eure erste Arbeitsstätte und- wie jeder andere Arbeitnehmer auch – dürft ihr die Fahrtkosten (für eine einfache Fahrt) zwischen eurem Wohnort und der Arbeitsstätte in eurer Steuererklärung abrechnen.
Entweder macht ihr die Entfernungspauschale in Höhe von 0,30€ pro Kilometer geltend, oder ihr tragt den Kaufpreis eurer BahnCard 100 ein. Auch hier gilt: Die BahnCard 100 muss euch für eure regelmäßigen Fahrten zur Arbeit insgesamt mehr Geld sparen als kosten.
Wenn ihr zur Berufsschule fahrt, werden diese Fahrten laut Lohnsteuerhilfeverein wiederum als Auswärtstätigkeit anerkannt. Bei solchen Fahrten dürft ihr Hin- UND Rückfahrt mit jeweils 0,30€ berechnen, was eine BahnCard 100 zusätzlich attraktiv machen könnte. Mehr Infos dazu finden sich auf der Website des Lohnsteuerhilfevereins (siehe hier).
Mehr Informationen gibt es hier
Weitere (leider schon ältere aber dafür) sehr detaillierte Informationen zu diesem sehr komplexen BahnCard 100-Steuerthema findet ihr auf der Website des Steuersoftware-Herstellers „smartsteuer.de„, auf der es zahlreiche Beispiele zu teils sehr exotischen Fällen rund um die BahnCard 100 und die Entfernungspauschale gibt (siehe hier).
Und wie oben schon beschrieben: Dieser Artikel erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit, sondern ist der Versuch eines „Betroffenen“, die im Netz verfügbaren wenigen Informationen zum Thema zu bündeln.
Wenn ihr weitere Ergänzungen zum Thema habt, eigene Erfahrungen einbringen könnt oder Fehler und Ungenauigkeiten in diesem Text (der wie gesagt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit erhebt!) entdeckt, postet gern unten in die Kommentare.
ACHTUNG: Bei diesem Blogartikel handelt es sich ausdrücklich um keine geschäftsmäßige Hilfeleistung, bzw. Steuerberatung im Sinne des StBerG, §2.
Über den Autor:
NahverkehrHAMBURG-Redakteur Christian Hinkelmann besitzt seit Juli 2018 eine BahnCard 100 und hat sich damit (neben der beruflichen Notwendigkeit) einen Lebenstraum erfüllt: Ein Jahr lang freie Fahrt in allen Zügen der Deutschen Bahn und in vielen Verkehrsverbünden! Nie wieder Tickets kaufen, am Fahrkartenautomaten stehen oder sich durch Online-Schnäppchen wühlen. Über seine Erfahrungen und Eindrücke schreibt er in diesem Blog – meist direkt aus dem Zug.
Hinweis: Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen und Gewissen verfasst worden und spiegelt allein die persönliche Meinung des Autors wider. Er ist ausdrücklich nicht durch versteckte Werbung, Sponsoring, o.ä. finanziert.
5 Antworten auf „Steuererklärung: So könnt ihr eure BahnCard 100 von der Steuer absetzen“
Ich noch einmal. Zum Thema BC100 1. Klasse habe ich ein weiteres Urteil aus dem Jahr 2014 gefunden. Dort konnten die die tatsächlichen Kosten abgesetzt werden, trotz Überschreitung der 4500€ Pauschale.
Aktenzeichen: 12 K 79/13
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=FG%20Niedersachsen&Datum=21.10.2014&Aktenzeichen=12%20K%2079/13
Vielen Dank für diesen Text. Er hilft etwas Licht ins Dunkel zu bringen, da ich mich gerade mit dem Thema auseinandersetzen muss. Vielen Dank dafür.
Mir stellt sich noch die Frage wie man dem Finanzamt darlegen kann, dass die BC100 insgesamt günstiger war als die BC50, wenn man nicht täglich fährt.
Auch würde mich interessieren, ob es Fälle gibt in denen die BC100 1. Klasse anerkannt wird und wie man dort beweist, dass die BC100 günstiger war als der normale Fahrkartenkauf.
Vielen lieben Dank für diesen Artikel. Da freut sich nicht nur mein Steuerberater. VG, Michael
Toller Artikel! Danke für den Aufwand … Top Information!
Grüße Mark
Hallo!
Danke für den tollen Artikel!
Es würde mich freuen, wenn der Artikel noch für weitere Personenkreise ausgebaut wird.
Darunter zählen Schüler/Studenten, Selbständige und Besitzer einer BahnCard 25/50
Mit freundlichen Grüßen
Pascal