Radfahren in Deutschland wird ab heute ein Stück sicherer. Heute früh ist eine lang erwartete Novelle der Straßenverkehrsordnung in Kraft getreten, die zahlreiche Änderungen mit sich bringt. Einer der Kernpunkte: Autofahrer, die den Schutz von Radfahrern missachten und Radler gefährden, müssen mit deutlich höheren Strafen rechnen als bisher.
Dazu gehört beispielsweise das Blockieren von Radwegen. Ab sofort dürfen Autos auf Fahrrad-Schutzstreifen, die durch eine gestrichelte Linie von der Fahrbahn abmarkiert sind, nicht mehr halten – auch nicht für wenige Minuten.
Bisher war auf solchen Schutzstreifen, die es in Hamburg häufig gibt, das kurze Halten bis zu 3 Minuten erlaubt. Das bedeutet: Sowohl auf Radfahrstreifen (durchgehende Linie) als auch auf Schutzstreifen (gestrichelte Linie) dürfen Autofahrer nun einheitlich nicht mehr halten oder parken.
Wer sich nicht daran hält, muss mit mindestens 55 Euro Straße rechnen. In schweren Fällen sind sogar bis zu 100 Euro und ein Punkt in Flensburg möglich.
Wer auf Fuß- und Radwegen parkt, muss statt bisher 20 Euro ab sofort mindestens 55 Euro zahlen. Bei schweren Verstößen sind sogar bis zu 100 Euro Strafe möglich. Auch das Halten und Parken in zweiter Reihe kostet künftig mindestens 55 Euro und maximal 110 Euro Strafe.
Überhohlen von Radfahrern in vielen Straßen de facto verboten
Bei Überholvorgängen wird die Sicherheit von Radfahrern, E-Scooter-Fahrern und Fußgängern erhöht, indem überholende Fahrzeuge innerorts mindestens 1,5 Meter Abstand halten müssen. Außerorts sind es sogar 2 Meter. Bisher war in der Straßenverkehrsordnung kein konkreter Abstand vorgeschrieben. De facto ist damit das Überholen von Radfahrern in Straßen, die diese Mindestabstände nicht hergeben, ab sofort verboten. Dies dürfte in Hamburg zahlreiche Stadtstraßen betreffen.
Um Abbiegeunfälle zu vermeiden, dürfen Lastkraftwagen über 3,5 Tonnen nur noch mit Schrittgeschwindigkeit rechts abbiegen. Das Bußgeld für die Missachtung beträgt 70 Euro, dazu kommt ein Punkt in Flensburg.
Und: Autofahrer, die unaufmerksam die Tür aufreißen und damit vorbeifahrende Radfahrer gefährden, müssen ab sofort 40 statt bisher 20 Euro Strafe zahlen.
Parken auf E-Auto-Parkplätzen kostet 55 Euro Strafe
Außerdem wird ein neuer Tatbestand für das unberechtigte Parken auf einem Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge eingeführt (55 Euro), sowie die Geldbuße für das unberechtigte Parken auf einem Parkplatz für Carsharing Fahrzeuge auf die gleiche Höhe angehoben.
Die ganze Novelle der Straßenverkehrsordnung lesen Sie hier im Original.
Korrekturhinweis:
In einer ersten Version dieses Artikels haben wir suggeriert, dass der Sicherheitsabstand beim Überholen auch auf Radfahrstreifen (durchgezogene Linie) gelten würde. Dies ist offenbar nicht der Fall (siehe hier). Wir haben den entsprechenden Hinweis im Artikel entfernt.
12 Antworten auf „Ab heute deutlich höhere Strafen für Falschparker auf Radwegen“
„Wer auf Fuß- und Radwegen parkt, muss statt bisher 20 Euro ab sofort mindestens 55 Euro zahlen. Bei schweren Verstößen sind sogar bis zu 100 Euro Strafe möglich“
Was sind denn besonders schwere Verstöße bzw. wie sind die definiert?
Die Antworten finden Sie in dem verlinken Originaldokument am Ende des Artikels.
Hatte ich versucht, Link funktioniert nicht
Danke für den Hinweis. Jetzt funktioniert der Link wieder.
Für Radfahrer wichtig: Unerlaubt auf dem Gehweg zu fahren kostet jetzt 25, statt 15 Euro. Mit Gefährdung kostet das jetzt 35 Euro, statt bisher 25. Bitte auch daran denken.
Oft erlebt, dass MTBs ohne Licht nachts den Gehweg benutzen. Also bitte Licht anbringen, bereits ein Mal erwischt werden ist teurer!
Hallo,
wie sicher sind sie sich, dass das mit den 1,5 Metern auf die Edmund-Siemers-Allee wie oben dargestellt betrifft? Die 1,5m müssen laut §5 Absatz 4 Satz 2 beim Überholen eingehalten werden (welches dann zB auch durch „Fahrtrichtungsanzeiger anzukündigen“ ist. Auf dem o.g. Bild handelt es sich aber um getrennte Fahrspuren, so dass es nur ein Vorbeifahren darstellen müsste. Gibt es da irgendwo reale rechtliche Definitionen, die über Wünsche von Radfahrern hinausgehen?
Und warum werden nur die Verschärfungen für Autofahrer benannt und nicht die für Radfahrer? Da wurden ja auch einige Beträge zum Teil deutlich erhöht.
Danke für den Hinweis. Wir haben den Artikel entsprechend konkretisiert.
Nach einem Rechtsgutachten im Auftrag des UDV werden Radfahrer auch überholt, wenn sie auf Schutzstreifen oder Radfahrstreifen fahren. bei Schutzstreifen ist das rechtlich ohne Weiteres einleuchtend. Dass der seitliche Abstand von 1,50 Meter auch zu Radfahrern auf Radfahrstreifen, Radwegen oder für Radfahrer freigegebenen Gehwegen einzuhalten ist, ergibt sich recht einfach aus des Physik des Radfahrens, die ein Streifen oder eine Kante zwischen Radfahrer und Auto oder gar Lkw nicht beeindruckt.
„Bei Überholvorgängen wird die Sicherheit von Radfahrern, E-Scooter-Fahrern und Fußgängern erhöht, indem überholende Fahrzeuge innerorts mindestens 1,5 Meter Abstand halten müssen. Außerorts sind es sogar 2 Meter. Bisher war in der Straßenverkehrsordnung kein konkreter Abstand vorgeschrieben. De facto ist damit das Überholen von Radfahrern in Straßen, die diese Mindestabstände nicht hergeben, ab sofort verboten. Dies dürfte in Hamburg zahlreiche Stadtstraßen betreffen.“
Falsch. Nicht „ab sofort“, sondern „seit jeher“. Nur steht das nun erstmals ausdrücklich in der StVO. Vorher haben es Richter schon immer so vertreten, was aber Autofahrer, die selten Urteile lesen, offenbar nicht beeindruckt hat, obwohl die o.g. Abstände sich eigentlich aus der Physik des Radfahrens ableiten.
Dieser Artikel bezieht sich auf die Novelle der STVO – und in der sind die 1,5 Meter ab heute erstmals festgeschrieben. Daher heißt es im Text auch richtigerweise „ab sofort“.
Nein der Satz bezieht sich eindeutig auf die Situation auf der Straße. Und da hat sich null,nix geändert. Da musste man innerorts gestern 1,50 Meter Abstand halten und heute auch. Nur steht es heute wörtlich in der StVO drin und nicht mehr „ausreichend Seitenabstand“, was nach Ansicht der Gerichte aber 1,50 Meter seitlichen Abstand innerorts bedeutete.
Lieber DrFB: Verzeihen Sie, aber als Autor des Artikels weiß ich schon, worauf sich der Satz bezieht. 😉
Beim Thema „Überholabstand“ ist der Zusammenhang zur bisherigen STVO und der Neuregelung eigentlich eindeutig formuliert. Zitat:“Bei Überholvorgängen wird die Sicherheit von Radfahrern, E-Scooter-Fahrern und Fußgängern erhöht, indem überholende Fahrzeuge innerorts mindestens 1,5 Meter Abstand halten müssen. Außerorts sind es sogar 2 Meter. Bisher war in der Straßenverkehrsordnung kein konkreter Abstand vorgeschrieben.“
Natürlich steht es Ihnen frei, die Zeilen anders zu interpretieren 😉